Drug Safety Mail 2020-24

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) vom 03.04.2020

Information des BfArM zu Hydroxychloroquin: Sicherstellung der Versorgung von chronisch kranken Patienten in den zugelassenen Indikationen

Wenn Hydroxychloroquin-haltige Arzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikationen bei an COVID-19 erkrankten Patienten angewendet werden, sollte dies nur im Rahmen von klinischen Prüfungen oder als individueller Heilversuch bei stationär behandelten Patienten geschehen.

  • Ab sofort sollen Hydroxychloroquin-haltige Arzneimittel nur noch unter Angabe einer zugelassenen Indikation verordnet werden.
  • Eine Verordnung auf Privatrezept ohne Angabe der Indikation soll ebenso wenig erfolgen wie für den Eigengebrauch mit Vorlage des Arztausweises.
  • Verordnungen sollen auf jeweils maximal 100 Tabletten à 200 mg beschränkt werden. Zur Malariaprophylaxe können maximal 12 Tabletten verordnet werden.
  • Wird keine Indikation angegeben, so soll die Apotheke Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten.

Durch diese Maßnahme soll die Versorgung chronisch Kranker in den zugelassenen Indikationen (rheumatoide Arthritis, juvenile idiopathische Arthritis, systemischer Lupus erythematodes, Malariaprophylaxe/-therapie) sichergestellt werden.