Informationen zum Infektionsschutzgesetz
Was ist neu?
Am 01.01.2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Damit wurden erstmals gesetzliche Meldeverpflichtungen eines Verdachtes einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung verankert. Die namentliche Meldung durch ÄrztInnen ist an das jeweilige Gesundheitsamt zu richten. Das Gesundheitsamt ist seinerseits verpflichtet, den gemeldeten Verdacht der zuständigen Landesbehörde und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Langen zu melden.
Was muss gemeldet werden?
Die Ständige Impfkommission hat Kriterien der Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung entwickelt. Als Vorbemerkung sind auf dem Berichtsformblatt in Abgrenzung zu dem Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung die Impfreaktionen beschrieben, die das übliche Ausmaß nicht überschreiten und somit nicht meldepflichtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. Alle anderen Impfreaktionen sind demnach meldepflichtig.
Weshalb wurde die neue Regelung geschaffen?
Diese Meldeverpflichtung wurde in das Gesetz aufgenommen, um die zur Klärung des Falles notwendigen Untersuchungen und Abwehrmaßnahmen unverzüglich einleiten zu können. Den betroffenen Patienten soll durch das Gesundheitsamt Hilfestellung bei einem möglichen Entschädigungsverfahren angeboten werden. Ferner werden die anonymisierten Daten im Rahmen der Beurteilung der Sicherheit der Impfstoffe genutzt. Im PEI werden daher die Daten medizinisch bewertet. Gegebenenfalls sind von hier aus die notwendigen Maßnahmen zur Risikoabwehr und -vorsorge einzuleiten.
Schutzimpfungen sind die wirksamste Methode, vor Infektionskrankheiten zu schützen. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass eine Impfung in sehr seltenen Fällen selber zu einer Krankheit führen kann. Für die Bewertung des Nutzens einer Impfung ist die umgehende Klärung von Verdachtsfällen einer ungewöhnlichen Impfreaktion unverzichtbar. Belastbare Aussagen über deren Häufigkeit und Ursache sind wichtige Argumente in der Diskussion um die Stärkung des Impfgedankens.
Durch die hier geregelte Meldepflicht bleibt die gesonderte Antragstellung auf Entschädigung beim zuständigen Versorgungsamt unberührt.
Weshalb ein eigenes Formblatt?
Um die Meldung eines solchen Verdachtsfalles zu vereinfachen und gleichzeitig bundesweit zu vereinheitlichen, ist vom PEI in Absprache mit der Ständigen Impfkommission (STIKO) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Berichtsformblatt "Bericht über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" entwickelt worden. Dieses Formblatt ist so konzipiert, dass es von meldenden ÄrztInnen zur Übermittlung eines Verdachtsfalles an das zuständige Gesundheitsamt genutzt werden kann. Das Gesundheitsamt kann eine Kopie oder einen Durchschlag des Berichtsbogens seinerseits an das PEI weiterleiten, um seinen Berichtspflichten zu entsprechen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass personenbezogene Daten dem PEI nicht mitgeteilt werden dürfen. Eine entsprechende farbliche Kennzeichnung und ein Hinweis findet sich auf dem Berichtsformblatt.
Bleibt die standesrechtliche Meldeverpflichtung an die AkdÄ bestehen?
Die Meldeverpflichtungen nach ärztlichem Standesrecht gemäß der Musterberufsordnung an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) in Köln bleiben unberührt. Die AkdÄ hat sich einverstanden erklärt, das vorliegende Berichtsblatt auch für diese Meldeverpflichtung zu verwenden. Um die Meldeverfahren zu vereinfachen, können ÄrztInnen der AkdÄ den Meldebogen, der an das Gesundheitsamt gerichtet ist, in Kopie zur Kenntnis geben, soweit der meldende Arzt von dem Verdacht einer Nebenwirkung nach einer Impfung ausgeht. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Meldung aus Gründen des Datenschutzes hinsichtlich patientenbezogener Angaben (Angabe der Initialen, keine Angabe der Adresse des Impflings) zu anonymisieren ist.