Handelsname: Yescarta®
- Anwendungsgebiet
(Stand: April 2024)
Behandlung von Erwachsenen mit
- rezidiviertem oder refraktärem diffus großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) und primär mediastinalem großzelligem B-Zell-Lymphom (PMBCL), nach zwei oder mehr systemischen Therapien.
- DLBCL und hochmalignem B-Zell-Lymphom (HGBL), das innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss einer Erstlinien-Chemoimmuntherapie rezidiviert oder gegenüber dieser refraktär ist.
- rezidiviertem oder refraktärem follikulärem Lymphom (FL) nach drei oder mehr systemischen Therapien.
- Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom (DLBCL), nach mind. 2 Vortherapien
Stellungnahme der AkdÄ (22.02.2019)
Fazit der AkdÄ*
Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe (§ 35a Absatz 1 Satz 10 SGB V) gilt der Zusatznutzen eines Orphan Drug bereits durch die Zulassung als belegt.
Die AkdÄ empfiehlt die Anerkennung eines nicht quantifizierbaren Zusatznutzens für Axicabtagen-Ciloleucel bei Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem DLBCL und PMBCL nach zwei oder mehr systemischen Therapien.
Insgesamt ist die Datenlage zu Axicabtagen-Ciloleucel nicht ausreichend, um präzise Aussagen zum Zusatznutzen zu machen. Es fehlen Langzeitdaten, Daten zu Patient-Reported Outcomes und Health-Related Quality of Life sowie vergleichende Studien. Die Aussagekraft der einarmigen, zulassungsrelevanten Studie ZUMA-1 ist begrenzt. Der primäre Endpunkt war die objektive Ansprechrate, die kein patientenrelevanter Endpunkt ist und auch nicht als Surrogat für das Gesamtüberleben fungieren kann. Die Behandlung mit Axicabtagen-Ciloleucel ist weiterhin mit erheblichen Nebenwirkungen behaftet. Praktisch jeder Patient hatte schwere unerwünschte Ereignisse CTCAE-Grad ≥ 3. Ein Zytokin-Freisetzungssyndrom erlitten 93 % der Patienten, während 35 % eine Enzephalopathie erlitten, 21 % sogar von schwerem Ausmaß (CTCAE-Grad ≥ 3).
Die AkdÄ folgt deshalb der Einschätzung des G-BA: „Alle dargestellten Ergebnisse der ZUMA-1-Studie unterliegen aufgrund des Studiendesigns und der jeweiligen Einschränkungen des dargestellten Endpunktes einem hohen Verzerrungspotential. Die Aussagekraft der Ergebnisse ist für die Bewertung des Zusatznutzens dementsprechend gering“.
Allerdings hat die Studie ZUMA-1 die Wirksamkeit von Axicabtagen-Ciloleucel bei Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen und wenigen Therapiealternativen eindeutig belegt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vorliegen weiterer Daten und längerer Nachbeobachtung ein Zusatznutzen belegt und dessen Ausmaß besser quantifiziert werden kann.
*Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.11.2018)
- Primär mediastinales großzelliges B-Zell-Lymphom (PMBCL), nach mind. 2 Vortherapien
Stellungnahme der AkdÄ (22.02.2019)
Fazit der AkdÄ*
Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe (§ 35a Absatz 1 Satz 10 SGB V) gilt der Zusatznutzen eines Orphan Drug bereits durch die Zulassung als belegt.
Die AkdÄ empfiehlt die Anerkennung eines nicht quantifizierbaren Zusatznutzens für Axicabtagen-Ciloleucel bei Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem DLBCL und PMBCL nach zwei oder mehr systemischen Therapien.
Insgesamt ist die Datenlage zu Axicabtagen-Ciloleucel nicht ausreichend, um präzise Aussagen zum Zusatznutzen zu machen. Es fehlen Langzeitdaten, Daten zu Patient-Reported Outcomes und Health-Related Quality of Life sowie vergleichende Studien. Die Aussagekraft der einarmigen, zulassungsrelevanten Studie ZUMA-1 ist begrenzt. Der primäre Endpunkt war die objektive Ansprechrate, die kein patientenrelevanter Endpunkt ist und auch nicht als Surrogat für das Gesamtüberleben fungieren kann. Die Behandlung mit Axicabtagen-Ciloleucel ist weiterhin mit erheblichen Nebenwirkungen behaftet. Praktisch jeder Patient hatte schwere unerwünschte Ereignisse CTCAE-Grad ≥ 3. Ein Zytokin-Freisetzungssyndrom erlitten 93 % der Patienten, während 35 % eine Enzephalopathie erlitten, 21 % sogar von schwerem Ausmaß (CTCAE-Grad ≥ 3).
Die AkdÄ folgt deshalb der Einschätzung des G-BA: „Alle dargestellten Ergebnisse der ZUMA-1-Studie unterliegen aufgrund des Studiendesigns und der jeweiligen Einschränkungen des dargestellten Endpunktes einem hohen Verzerrungspotential. Die Aussagekraft der Ergebnisse ist für die Bewertung des Zusatznutzens dementsprechend gering“.
Allerdings hat die Studie ZUMA-1 die Wirksamkeit von Axicabtagen-Ciloleucel bei Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen und wenigen Therapiealternativen eindeutig belegt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vorliegen weiterer Daten und längerer Nachbeobachtung ein Zusatznutzen belegt und dessen Ausmaß besser quantifiziert werden kann.*Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.
G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.11.2018)
- Neubewertung Orphan (Überschreitung 30-Mio-€-Umsatzgrenze): DLBCL + PMBCL, nach mind. 2 Vortherapien
Stellungnahme der AkdÄ (23.10.2023)
Fazit der AkdÄ*
Die AkdÄ empfiehlt die Anerkennung eines Anhaltspunktes für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen für Axicabtagen-Ciloleucel bei Patientinnen und Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem diffus großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) und primärem mediastinalem großzelligen B-Zell-Lymphom (PMBCL) nach zwei oder mehr systemischen Therapien gegenüber konventioneller Chemotherapie. Gegenüber anderen Therapieformen kann ein Zusatznutzen nicht belegt werden.
Es sollte eine Bewertung für unterschiedliche therapeutische Alternativen separat erfolgen.
Aus der Langzeitbeobachtung der Phase-I/II-Studie ZUMA-1 ergibt sich, dass auch in der dritten Therapielinie für einen Teil der Patientinnen und Patienten ein Langzeitüberleben erreicht werden kann. Auch ohne randomisierte Vergleiche spricht viel dafür, dass dies für Patientinnen und Patienten ein Vorteil gegenüber den konventionellen Optionen für Chemotherapie ist.
Im Vergleich zu den konventionellen Chemotherapiestrategien liegt weiterhin ein Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen vor.
Im Vergleich zu anderen CAR-T-Zelltherapien oder neuen Therapieregimen mit den neuen Antikörper-Konstrukten Polatuzumab Verdotin oder Tafasitamab ist die Datenlage unzureichend und ein Zusatznutzen kann nicht belegt werden.*Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.
G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.07.2023)
- Neubewertung nach Fristablauf: DLBCL + hochmalignes B-Zell-Lymphom (HGBCL), nach 1 Vortherapie, Rezidiv innerhalb von 12 Monaten oder refraktär
Stellungnahme der AkdÄ (22.10.2024)
Fazit der AkdÄ*
Die AkdÄ empfiehlt die Anerkennung eines Anhaltspunktes für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen für Axicabtagen-Ciloleucel (AxiCel) bei Patientinnen und Patienten mit diffus großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) oder hochmalignem B-Zell-Lymphom (HGBL), das innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss einer Erstlinien-Chemoimmuntherapie rezidiviert oder gegenüber dieser refraktär ist, und für die eine Hochdosistherapie infrage kommt.
Insgesamt gestaltet sich die Bewertung des Zusatznutzens für AxiCel in dieser Indikation auf Basis der verfügbaren Daten sehr schwierig. Die Mängel der Studie ZUMA-7 und der eingereichten Daten sind erheblich, was lediglich einen Anhaltspunkt als Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens zulässt. Eine vorsichtige Interpretation der Daten wäre, dass ein Zusatznutzen bezüglich des „Scheiterns des kurativen Ansatzes“ vorhanden ist. Allerdings kann das Ausmaß dieses Zusatznutzens mit den verfügbaren Daten nicht quantifiziert werden.
Wie vom IQWiG ausführlich beschrieben wurde möglicherweise aufgrund der lokalen Bewertung zu häufig ein Therapieversagen im Vergleichs(VGL)-Arm festgestellt und somit vorzeitig eine Therapieumstellung eingeleitet. Ein großer Teil der Patienten im VGL-Arm erhielt dann eine CD19-CAR-T-Zelltherapie. Bei den vorschnell umgestellten Patienten würde dies einer additiven Therapie in der zweiten Linie entsprechen. Dies führt zu einem erheblichen Verzerrungspotenzial zugunsten des EFS-Unterschieds des „ereignisfreien Überlebens“ und zu Ungunsten des OS-Unterschieds des Gesamtüberlebens.
Aus diesen Gründen besteht aus Sicht der AkdÄ für AxiCel in der vorhandenen Indikation ein Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen.
*Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.
G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.07.2024)