Atezolizumab

Handelsname: Tecentriq®

  • Anwendungsgebiet

    (Stand: August 2024)

    Behandlung von Erwachsenen:

    • Mammakarzinom:
      • in Kombination mit nab-Paclitaxel bei nicht resezierbarem lokal fortgeschrittenen oder metastasierten triple-negativen Mammakarzinom, mit Tumoren PD-L1-Expression ≥ 1 % und ohne vorherige Chemotherapie zur Behandlung der metastasierten Erkrankung.
    • Urothelkarzinom:
      • als Monotherapie bei lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Urothelkarzinom
        • nach vorheriger platinhaltiger Chemotherapie oder
        • wenn eine Behandlung mit Cisplatin als ungeeignet angesehen wird, und die Tumoren eine PD-L1-Expression ≥ 5 % aufweisen.
    • nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC), Frühstadium:
      • als Monotherapie zur adjuvanten Behandlung nach vollständiger Resektion und platinbasierter Chemotherapie bei hohem Risiko für ein Rezidiv und PD-L1-Expression ≥ 50 % der Tumorzellen (TC), kein EGFR-mutiertes oder ALK-positives NSCLC.
    • fortgeschrittenes NSCLC:
      • als Monotherapie
        • bei lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem NSCLC nach vorheriger Chemotherapie. Patienten mit EGFR-Mutationen oder ALK-positivem NSCLC sollen vor der Therapie mit Atezolizumab zudem auch bereits entsprechende zielgerichtete Therapien erhalten haben.
        • zur Erstlinienbehandlung des metastasierten NSCLC, bei Patienten mit PD-L1-Expression ≥ 50 % der TC oder ≥ 10 % bei tumorinfiltrierenden Immunzellen, kein EGFR-mutiertes oder ALK-positives NSCLC.
        • zur Erstlinienbehandlung des fortgeschrittenen NSCLC bei Patienten, die für eine platinbasierte Therapie ungeeignet sind.
      • als Kombinationstherapie zur Erstlinienbehandlung des metastasierten NSCLC mit nicht-plattenepithelialer Histologie
        • mit Bevacizumab, Paclitaxel und Carboplatin. Bei Patienten mit EGFR-Mutationen oder ALK-positivem NSCLC ist Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab, Paclitaxel und Carboplatin nur nach Versagen der entsprechenden zielgerichteten Therapien anzuwenden.
        • mit nab-Paclitaxel und Carboplatin. Bei Patienten, die keine EGFR-Mutationen und kein ALK-positives NSCLC haben.
    • kleinzelliges Lungenkarzinom (SCLC):
      • in Kombination mit Carboplatin und Etoposid zur Erstlinienbehandlung des SCLC im fortgeschrittenen Stadium (Extensive Stage Small Cell Lung Cancer, ES-SCLC).
    • hepatozelluläres Karzinom (HCC):
      • in Kombination mit Bevacizumab bei fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem HCC, ohne vorherige systemische Behandlung.

  • Neues Anwendungsgebiet: Mammakarzinom, triple-negativ, PD-L1-Expression ≥ 1 %, Kombi mit nab-Paclitaxel

    Stellungnahme der AkdÄ (23.01.2020)

    Fazit der AkdÄ*

    Die AkdÄ sieht für Atezolizumab zusätzlich zu nab-Paclitaxel in der Indikation triple-negatives Mammakarzinom bei Patientinnen, die keine vorherige Chemotherapie erhalten haben, gegenüber der vom G-BA benannten zweckmäßigen Vergleichstherapie einen Zusatznutzen als nicht belegt an.

    Die gewählte nicht zulassungskonforme Vergleichstherapie mit nab-Paclitaxel lässt keine Ableitung eines Zusatznutzens zu. Insgesamt ist die Datenlage zu Axicabtagen-Ciloleucel nicht ausreichend, um präzise Aussagen zum Zusatznutzen zu machen. Es fehlen Langzeitdaten, Daten zu Patient-Reported Outcomes und Health-Related Quality of Life sowie vergleichende Studien. Die Aussagekraft der einarmigen, zulassungsrelevanten Studie ZUMA-1 ist begrenzt. Der primäre Endpunkt war die objektive Ansprechrate, die kein patientenrelevanter Endpunkt ist und auch nicht als Surrogat für das Gesamtüberleben fungieren kann. Die Behandlung mit Axicabtagen-Ciloleucel ist weiterhin mit erheblichen Nebenwirkungen behaftet. Praktisch jeder Patient hatte schwere unerwünschte Ereignisse CTCAE-Grad ≥ 3. Ein Zytokin-Freisetzungssyndrom erlitten 93 % der Patienten, während 35 % eine Enzephalopathie erlitten, 21 % sogar von schwerem Ausmaß (CTCAE-Grad ≥ 3).

    Die AkdÄ folgt deshalb der Einschätzung des G-BA: „Alle dargestellten Ergebnisse der ZUMA-1-Studie unterliegen aufgrund des Studiendesigns und der jeweiligen Einschränkungen des dargestellten Endpunktes einem hohen Verzerrungspotential. Die Aussagekraft der Ergebnisse ist für die Bewertung des Zusatznutzens dementsprechend gering“.

    Allerdings hat die Studie ZUMA-1 die Wirksamkeit von Axicabtagen-Ciloleucel bei Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen und wenigen Therapiealternativen eindeutig belegt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vorliegen weiterer Daten und längerer Nachbeobachtung ein Zusatznutzen belegt und dessen Ausmaß besser quantifiziert werden kann.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.10.2019)


  • Neues Anwendungsgebiet: fortgeschrittenes kleinzelliges Lungenkarzinom (ES-SCLC), Erstlinie, Kombi mit Carboplatin und Etoposid

    Stellungnahme der AkdÄ (05.02.2020)

    Fazit der AkdÄ*

    Aus Sicht der AkdÄ besteht für Atezolizumab in Kombination mit Carboplatin und Etoposid gegenüber Placebo in Kombination mit Carboplatin und Etoposid bei erwachsenen Patienten zur Erstlinienbehandlung des ES-SCLC ein Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen. Die AkdÄ rät zu einer Befristung des Beschlusses von längstens 2 Jahren.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 19.10.2019)


  • Neues Anwendungsgebiet: fortgeschrittenes NSCLC, Erstlinie, Monotherapie, für platinbasierte Therapie ungeeignet

    Stellungnahme der AkdÄ (23.01.2025)

    Fazit der AkdÄ*

    Für die Erstlinienbehandlung des fortgeschrittenen NSCLC bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, für die eine platinbasierte Chemotherapie nicht infrage kommt und deren Tumor keine EGFR-Mutation oder ALK-Translokation aufweist und mit einer PD-L1-Expression ≥ 50 % auf Tumorzellen (Fragestellung 1) ist, aus Sicht der AkdÄ, ein Zusatznutzen für Atezolizumab im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie (ZVT) nicht belegt.

    Bei Patientinnen und Patienten mit einer PD-L1-Expression < 50 % auf Tumorzellen (Fragestellung 2) besteht, aus Sicht der AkdÄ, ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen für Atezolizumab im Vergleich zur ZVT.

    Für Fragestellung 1 wurden keine geeigneten Daten eingereicht, somit ist ein Zusatznutzen für Atezolizumab hierfür nicht belegt.

    Für Fragestellung 2 hat das IQWiG aus formalen Gründen einen Zusatznutzen ebenfalls als nicht belegt angesehen, da es die angewendeten Therapieschemata für Vinorelbin und Gemcitabin in der IPSOS-Studie als nicht von der Zulassung gedeckt sah. Für das inhomogene und vulnerable Kollektiv der IPSOS-Studie ist jedoch eine patientenindividuelle Therapie angezeigt, was eine abweichende Dosisintensität erfordern kann. Die Option, in der Studie patientenindividuell vorab definierte aber nicht formal zugelassene Dosierungen anzuwenden, ist aus klinischer Sicht gerechtfertigt. Die Verlängerung des Gesamtüberlebens (OS) ist signifikant und deutet auf einen Zusatznutzen von Atezolizumab in dieser Fragestellung hin. Aus Sicht der AkdÄ kann hier eine Ausnahmesituation attestiert und daher ein Zusatznutzen zuerkannt werden. Aufgrund des Vorhandenseins nur einer Studie, mit erheblichen methodischen Schwächen, besteht die Wahrscheinlichkeit des Ausmaßes allenfalls in einem Anhaltspunkt. Aufgrund des statistisch signifikanten, wenn auch geringen, Vorteils im OS, ist aus Sicht der AkdÄ für Fragestellung 2 ein geringer Zusatznutzen für Atezolizumab im Vergleich zur ZVT gerechtfertigt.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.10.2024)